Waffen und Munition zunächst sichern
Probieren, manipulieren oder verändern Sie nichts. Verhindern Sie den Zugriff unbefugter Personen. Wenn eine akute Gefährdung besteht, verständigen Sie die Polizei.
Nicht unangekündigt transportieren
Bringen Sie unbekannte Waffen oder Waffenteile nicht ohne vorherige Abstimmung zu einem Händler oder zu einer Behörde. Rufen Sie zunächst die zuständige Stelle an.
Vorhandene Unterlagen zusammensuchen
Ohne die Waffen zu bewegen oder technisch zu prüfen, können Sie vorhandene Dokumente und Hinweise zusammentragen. Hilfreich sein können:
- Waffenbesitzkarte und Jagdschein
- Kaufbelege, Rechnungen oder Listen
- Sammlungsunterlagen und Dokumentationen
- Unterlagen zu historischen Stücken
Nicht jedes Dokument muss vorhanden sein. Fehlende Unterlagen reichen jedoch nicht für eine abschließende Beurteilung.
Behörde unverzüglich informieren
Nach § 37c WaffG ist die Inbesitznahme von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beim Tod eines Waffenbesitzers unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann weitere Schritte für den konkreten Fall festlegen.
Anzeige und Monatsfrist sind zwei verschiedene Dinge
Die Anzeige nach § 37c und die Monatsfrist für einen Antrag nach § 20 sind unterschiedliche Pflichten. Warten Sie mit der ersten Kontaktaufnahme zur Behörde nicht bis zum Ende einer Antragsfrist.
Frist bei gewünschter Übernahme
Will ein Erbe erlaubnispflichtige Schusswaffen behalten, ist der Antrag grundsätzlich binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist zu stellen. Für Vermächtnisnehmer und durch Auflage Begünstigte nennt § 20 WaffG andere Anknüpfungspunkte.
Die Frist beginnt deshalb nicht pauschal am Todestag. Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, klären Sie mit der zuständigen Waffenbehörde.
Waffen übernehmen, verkaufen oder versteigern
Eine Übernahme setzt die waffenrechtlichen Voraussetzungen voraus. Alternativ können Waffen an eine berechtigte Person überlassen, verkauft, im Auftrag vermarktet oder – bei passendem Bestand – versteigert werden.
Ankauf, Verkauf im Kundenauftrag und Versteigerung vergleichen
Was ist mit Munition?
Auch Munition muss gesondert eingeordnet und in die behördliche Klärung einbezogen werden. Gehen Sie nicht davon aus, dass Munition ohne Weiteres übernommen oder entsorgt werden kann. § 20 WaffG enthält für erlaubnispflichtige Munition besondere Vorgaben, wenn kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend gemacht werden kann.
Wie wir helfen
Wir erfassen und bewerten die vorhandenen Waffen und besprechen mit Ihnen, wie es weitergehen soll.