Ein Jäger ist verstorben – was passiert mit seinen Waffen?

Nach dem Tod eines Jägers gehören häufig Waffen, Munition, Optiken, Zubehör und Unterlagen zum Nachlass. Lassen Sie alles zunächst sicher verwahrt und informieren Sie die Waffenbehörde. Anschließend erfassen und bewerten wir den Bestand.

Erste Schritte nach dem Todesfall

Verhindern Sie den Zugriff unbefugter Personen, probieren oder verändern Sie nichts und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der zuständigen Waffenbehörde ab. Für erlaubnispflichtige Waffen oder Munition gilt die unverzügliche Anzeige der Inbesitznahme.

Ausführlich: Waffen geerbt – was ist jetzt zu tun?

Was zu einem Jagdnachlass gehören kann

Zum Jagdnachlass können gehören:

  • Lang- und Kurzwaffen
  • Munition
  • Optiken und Montagen
  • Zubehör und Waffenschrank
  • Waffenbesitzkarte, Jagdschein und Rechnungen
  • historische oder besondere Stücke

Waffen, Munition, Optiken und Zubehör werden getrennt erfasst.

Notieren Sie nur, was Sie ohne technische Handhabung erkennen können.

Jagdwaffen behalten, verkaufen oder versteigern

Ob Waffen übernommen werden können, klärt die Waffenbehörde anhand der gesetzlichen Voraussetzungen. Sollen die Waffen abgegeben werden, kommen je nach Bestand ein direkter Ankauf, ein Verkauf im Kundenauftrag oder eine Versteigerung infrage.

Die drei Verkaufswege ausführlich vergleichen

Was ist eine Jagdwaffe wert?

Für den Wert zählen mehr als Hersteller und Modell. Wir betrachten Kaliber, technischen und äußeren Zustand, Originalität, Optik und Montage, Zubehör sowie die aktuelle Nachfrage.

Ein Gesamtangebot kann Besonderheiten einzelner Waffen oder hochwertiger Optiken nur unzureichend abbilden. Ob ein Gesamtverkauf oder die getrennte Vermarktung besser passt, zeigt sich erst nach der Bewertung.

Bewertungsfaktoren und Ablauf der Begutachtung

Wenn der Bestand größer oder ungewöhnlich ist

Bei größeren oder ungewöhnlichen Beständen erfassen wir die einzelnen Waffen und das wertbestimmende Zubehör. Weitere Informationen:

Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen nicht die Abstimmung mit der zuständigen Waffenbehörde.